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   BSG, 08.05.2019 - B 5 R 138/18 B   

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BSG, 08.05.2019 - B 5 R 138/18 B (https://dejure.org/2019,18602)
BSG, Entscheidung vom 08.05.2019 - B 5 R 138/18 B (https://dejure.org/2019,18602)
BSG, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - B 5 R 138/18 B (https://dejure.org/2019,18602)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 56/13 R

    Teilaufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II - Minderung der

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 5 R 138/18 B
    Allein die Wiedergabe von Auszügen aus dem diese Fragen nicht behandelnden Urteil des BSG vom 2.12.2014 (B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 8) zu Sinn und Zweck der ursprünglich in § 40 Abs. 2 S 1 SGB II aF getroffenen Regelung genügt nicht.

    Schließlich wären auch Ausführungen dazu angezeigt gewesen, ob und inwieweit die dabei vorausgesetzte Ungleichbehandlung unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 1 S 3 Nr. 2 WoGG 2009 überhaupt noch besteht (vgl zu einem Fall der Betriebskostenerstattung mit zahlreichen Nachweisen zur nachträglichen Gewährung von Wohngeld BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 8 RdNr 21).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 5 R 138/18 B
    Soweit der Kläger Bezug nimmt auf den Beschluss des BVerfG vom 17.12.2013 ( 1 BvL 5/08 = BVerfGE 135, 1 ) und dazu vorträgt, auch hier könnte aus verfassungsrechtlicher Sicht eine "konstitutive Regelung" getroffen worden sein, erschließt sich dem Senat nicht, welche konkreten Entscheidungsinhalte er zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage heranziehen möchte.
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 5 R 138/18 B
    Das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung greift daher nur ein, wenn eine gesetzliche Regelung dazu geeignet war, Vertrauen auf ihren Fortbestand in vergangenen Zeiträumen zu erwecken (vgl BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 75 mwN).
  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 5 R 138/18 B
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 136, 152, 180 RdNr 66).
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R

    Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 5 R 138/18 B
    Dass dagegen bis zu den Urteilen des BSG vom 31.10.2012 (B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R) eine Rechtsauffassung vertreten wurde, wonach in Fällen wie dem des Klägers nach §§ 102 ff SGB X überhaupt kein Erstattungsanspruch bestehen sollte, legt der Kläger nicht dar (vgl dazu auch Pattar in jurisPK- SGB II , § 40a RdNr 12 f).
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R

    Erstattungsrechtsstreit - Jobcenter - Grundsicherungsträger -

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 5 R 138/18 B
    Dass dagegen bis zu den Urteilen des BSG vom 31.10.2012 (B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R) eine Rechtsauffassung vertreten wurde, wonach in Fällen wie dem des Klägers nach §§ 102 ff SGB X überhaupt kein Erstattungsanspruch bestehen sollte, legt der Kläger nicht dar (vgl dazu auch Pattar in jurisPK- SGB II , § 40a RdNr 12 f).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 5 R 138/18 B
    Weitere Ausführungen wären auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Anordnung der Rückwirkung einer Rechtsnorm keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage bereinigt (vgl BVerfGE 45, 142, 167), wie es offenbar der Kläger selbst annimmt, wenn er von einer "völlig uneinheitlichen" Rechtspraxis ausgeht.
  • BSG, 03.04.2003 - B 13 RJ 39/02 R

    Nichtauszahlung einer bewilligten und festgestellten Rente - Formverwaltungsakt -

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 5 R 138/18 B
    Anlass zu prozessrechtlichen Ausführungen wären insbesondere deshalb angezeigt gewesen, weil der Kläger ursprünglich vor dem SG eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - wenn auch nur gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.7.2012 - erhoben und das SG auch darüber mit Urteil vom 28.4.2014 entschieden hat (zur Verwaltungsentscheidung, eine bewilligte Rente nicht auszuzahlen vgl bereits BSGE 91, 68 = SozR 4-1300 § 31 Nr. 1 RdNr 21).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 5 R 138/18 B
    Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17).
  • BSG, 20.07.2010 - B 1 KR 10/10 B

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss von Viagra bei erektiler Dysfunktion

    Auszug aus BSG, 08.05.2019 - B 5 R 138/18 B
    Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 12.7.2013 - B 1 KR 123/12 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

  • BSG, 12.07.2013 - B 1 KR 123/12 B

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung auf Verfassungswidrigkeit der

  • BSG, 21.09.2015 - B 9 V 29/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - soziales

  • BSG, 27.01.2004 - B 11 AL 169/03 B

    Prüfung des Feststellungsinteresses, Amtshaftungsanspruch

  • BSG, 22.09.2020 - B 13 R 229/19 B

    Zahlung aus einer rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente

    Deren genaue und zu erwartende Zahl könne nicht angegeben werden; im Berliner Büro seiner Bevollmächtigen seien jedenfalls "noch weitere Verfahren zu der Problematik anhängig" und das BSG habe in einer Entscheidung über eine andere Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine vergleichbare Rechtsfrage zu § 40 Abs. 4 SGB II aF acht vergleichbare Fälle in der Kanzlei des dortigen Bevollmächtigten erwähnt (Hinweis auf BSG Beschluss vom 8.5.2019 - B 5 R 138/18 B - juris) .

    Sein bloßer Verweis auf die in der BSG -Entscheidung vom 8.5.2019 mitgeteilten acht Fälle reicht insoweit gerade nicht aus, hat das BSG in der genannten Entscheidung doch bezweifelt, dass mit lediglich acht vor den Sozialgerichten anhängigen Verfahren, die zudem nach dem dortigen Vorbringen ausschließlich in einer Rechtsanwaltskanzlei bearbeitet worden sind, eine erhebliche Zahl von noch zu entscheidenden (Alt-)Fällen dargelegt worden sei (vgl BSG Beschluss vom 8.5.2019 - B 5 R 138/18 B - juris RdNr 11) .

  • BSG, 17.09.2019 - B 5 RS 4/19 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Er setzt lediglich seine Auslegung des § 22 Abs. 1 RAnglG derjenigen des BSG und des BVerfG entgegen, ohne dies anhand der Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und den seinem Vortrag zugrunde liegenden Sachverhalten näher zu erläutern (zu den Anforderungen an die Begründung bei behaupteter Verletzung einer Verfassungsnorm vgl BSG Beschluss vom 8.5.2019 - B 5 R 138/18 B - juris RdNr 8).
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